126. […] Die Tatsache, dass die AMAG die gleichen Konditionen betreffend die Margen- und Bonussysteme, die Flottengeschäfte und die Aktionen für die AMAG Retail Betriebe und für die Handelspartner anwendet, relativiert sich möglicherweise dadurch, dass nur die AMAG Retail Betriebe von einer finanziellen Unterstützung der AMAG (d.h. von der «Quersubventionierung») profitieren. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der AMAG auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen bzw. in den einzelnen Segmenten eine marktbeherrschende Stellung zukommt (vgl. oben, Rz 237), weshalb keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 KG vorliegen.