Sofern der Verkauf von margenreduzierten Modellen tatsächlich einen negativen Einfluss auf die Ertragssituation der Handelspartner hat, was von diesen behauptet und von der AMAG zurückgewiesen wird, so könnte die Ertragssituation der Handelspartner möglicherweise unter Druck geraten sein. Inwiefern darin Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 oder Art. 7 KG zu sehen sind, ist allerdings nicht ersichtlich.