Inwiefern darin Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder Art. 7 KG zu sehen sind, ist zurzeit nicht ersichtlich. Den Bedenken der Handelspartner, dass die AMAG einseitig unrealistische Verkaufsziele festlegt, könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass sich die AMAG gegenüber ihren Handelspartnern verpflichtet, die Verkaufsziele schriftlich zu vereinbaren und dabei das Potenzial der einzelnen Händler, insbesondere die bislang erreichten Absatzzahlen und die inskünftig erwartete Nachfrage, berücksichtigt (vgl. unten, Rz 250; Anregung zur Preisgestaltung und den Geschäftsbedingungen bezüglich Vertrieb neuer KFZ).