19 KFZ-Bek eingehalten wurden bzw. werden und dem Investitionsschutz damit genügend Rechnung getragen wurde bzw. wird. Eine schriftliche Begründungspflicht besteht gestützt auf nicht (Art. 19 Ziff. 2 KFZ). 22-00027/COO.2101.111.7.305747 12 52. Demzufolge bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die ergangenen und die geplanten Kündigungen der Händler- und Serviceverträge unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen.