3 KFZ-Bek). Ein allfälliger Verzicht auf eine schriftliche Begründungspflicht sei deshalb kartellrechtlich von vornherein unbedenklich. 50. Nach Art. 19 Ziff. 2 KFZ-Bek sind Vertragsauflösungen als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu betrachten, wenn bei unbefristeten Verträgen eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren nicht eingehalten wird. 51. Gestützt auf die erfolgten Ausführungen kann zurzeit davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen betreffend Vertragsauflösung nach Art. 19 KFZ-Bek eingehalten wurden bzw. werden und dem Investitionsschutz damit genügend Rechnung getragen wurde bzw. wird.