aufgelösten Händler- und Serviceverträgen regelmässig verkürzte Fristen vereinbart. 48. Einige Handelspartner der AMAG beanstanden allerdings, dass Kündigungen betreffend Aftersales-Verträge der Marken Audi und Škoda durch die AMAG nicht schriftlich begründet worden seien, stattdessen sei in den Kündigungsschreiben auf mündliche Besprechungen verwiesen worden. 49. Dem hält die AMAG entgegen, dass für eine schriftliche Begründungspflicht nicht die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen würden. In der KFZ-Bekanntmachung 2015 sei die schriftliche Begründungspflicht auch nur noch für Kündigungen mit verkürzten Kündigungsfristen vorgesehen (Art. 19 Ziff. 3 KFZ-Bek).