22-00027/COO.2101.111.7.305747 8 Marke zugelassen worden wäre und in diesen Verhandlungen in Erwägung zog, diese Marke parallel zu importieren. Die AMAG wies ihn darauf hin, dass er als nicht zugelassener Händler dieser Marke und als nicht durch einen Endkunden bevollmächtigter Vermittler nicht zum Parallelimport berechtigt sei. Die Beschränkung des Verkaufs an nicht zugelassene Händler und nicht bevollmächtigte Vermittler stellt keine qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung dar (Ziff. 12 Abs. 2 Bst. b iii) VertBek4 und Rz 16 ff. Erläuterungen zur KFZ-Bek5).