A.1 Vorbemerkung 1. Der nachfolgend beschriebene Sachverhalt beruht auf einer Fülle von Eingaben von verschiedenen Vertretern aus der Automobilbranche. Bei einigen der angezeigten Verhaltensweisen ist unklar, inwiefern sie eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG1 darstellen sollen. Dennoch werden sie aus Gründen der Transparenz aufgeführt. Dies mit der Konsequenz, dass in Bezug auf diese Sachverhaltselemente lediglich festgehalten wird, dass sie nach Auffassung des Sekretariats der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) keine Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Kartellgesetzes darstellen.