{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 53\nD. Kosten\n251. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-KG haben Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben keine Gebühren zu bezahlen, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt.\n252. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit gemäss Art. 3\nAbs. 2 Bst. b GebV-KG nicht erfüllt. Es liegen Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vor. Auf die Eröffnung einer Untersuchung wird insbesondere unter der Voraussetzung verzichtet, dass AMAG die Anregungen nach Art. 26 Abs. 2 KG umsetzt.\n253. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100 bis 400.--. Dieser\nrichtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).\n254. Der Zeitaufwand der Vorabklärung beläuft sich auf 698.25 Stunden und wird gestützt\nauf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter nach den folgenden Stundenansätzen verrechnet:\n- 15 Stunden zu CHF 290, ergebend CHF 4'350\n- 683.25 Stunden zu CHF 200, ergebend CHF 136’650\nDaraus resultieren Verfahrenskosten von insgesamt CHF 141'000.\n255. Vorliegend ergab die Vorabklärung Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden\ni.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG über die Verknüpfung von Service und Vertrieb; sowie über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen. Zudem ergab die Vorabklärung Anhaltspunkte dafür,\ndass die AMAG auf dem Markt für den Verkauf von Ersatzteilen über eine marktbeherrschende\nStellung verfügt und diese möglicherweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG missbraucht.\nInsofern ist die AMAG gebührenpflichtig. Hingegen hat sich das Sekretariat im Rahmen der\nvorliegenden Vorabklärung mit diversen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt, die\nkeine genügenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne\nvon Art. 5 oder 7 KG darstellen. Namentlich ergab die Vorabklärung keine genügenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrede über absoluten Gebietsschutz im Sinne von Art. 5\nAbs. 4 KG, für eine unzulässige Abrede über die Beschränkung des Mehrmarkenvertriebs im\nSinne von Art. 5 Abs. 1 KG oder für eine unzulässige Abrede über einen Informationsaustausch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Zudem ergab die Vorabklärung keine genügenden\nAnhaltspunkte für eine missbräuchliche Diskriminierung von Handelspartnern im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 Bst. b KG. Für die in diesem Zusammenhang entstanden Verfahrenskosten ist\ndie AMAG nicht gebührenpflichtig. Dabei handelt es sich um rund die Hälfte der Verfahrenskosten, das heisst um einen Betrag von rund CHF 70'500. Diese Verfahrenskosten werden zu\nLasten der Staatskasse ausgeschieden. Damit beträgt die durch die AMAG zu bezahlende\nGebühr CHF 70’500.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 54\nE. Schlussfolgerungen\nDas Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die\nvorangehenden Erwägungen,\n1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen;\n2. verzichtet vorläufig darauf, im Einverständnis mit einem Mitglied des Präsidiums eine\nUntersuchung zu eröffnen, sofern die AMAG Import AG die Anregungen nach Art. 26\nAbs. 2 KG umsetzt;\n3. erhebt Verfahrenskosten von CHF 70’500;\n4. beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 55\n"}