{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n 22-00027/COO.2101.111.7.305747 50\nund die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der\nWettbewerbsbeschränkung und ob im konkreten Fall nur oder ganz überwiegend private Interessen involviert sind.\n249. Vorliegend sprechen insbesondere die Art und Schwere der zu beurteilenden Wettbewerbsbeschränkungen für einen vorläufigen Verzicht auf die Eröffnung einer Untersuchung,\nsofern die AMAG die durch das Sekretariat angeregten Massnahmen nach Art. 26 Abs. 2 KG\n(vgl. unten, Rz 249, C. Anregungen) umsetzt, dies aus den folgenden Gründen:\n\n Die Vorabklärung hat keine Anhaltspunkte für Abreden i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG und damit für die schädlichste Form von Vertikalabreden ergeben.\n\n Abreden über die Verknüpfung von Service und Vertrieb können unzulässig sein, wenn\nsie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 KG), sie gehören aber nicht zu den\nschädlichsten Vertikalabreden. Die Vorabklärung hat ergeben, dass die AMAG Betriebe mit Händler- und Serviceverträgen bevorzugt. Allerdings bestehen zurzeit keine\nAnhaltspunkte dafür, dass die Zulassung als reiner Servicepartner ausgeschlossen\nwird. Folglich erscheint es, unter der Voraussetzung, dass die AMAG die Anregung\ndes Sekretariats umsetzt und reine Servicepartner auch nach der Umsetzung der Strategie 2020 nach wie vor zulässt (vgl. unten, Rz 249, Anregung II.), als nicht verhältnismässig, gestützt auf die zurzeit vorliegenden Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG über die Verknüpfung von Service und Vertrieb\neine Untersuchung zu eröffnen.\n\n Abreden über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen nach Art. 5 Abs. 1 KG\ngehören ebenfalls nicht zu den schädlichsten Vertikalabreden, sofern sie nicht zu einer\nindirekten Beschränkung von gebietsüberschreitenden passiven Verkäufen im Sinne\nvon Art. 5 Abs. 4 KG führen (vgl. oben, Rz 211). Folglich erscheint es, unter der Voraussetzung, dass die AMAG die Anregung des Sekretariats umsetzt und ihr Rabattund Bonussystem im Bereich Aftersales anpasst (vgl. unten, Rz 249, Anregung V.),\nauch nicht verhältnismässig, gestützt auf die zurzeit vorliegenden Anhaltspunkte für\nunzulässige Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG über die Beschränkung des\nBezugs von Ersatzteilen eine Untersuchung zu eröffnen.\n\n Eine missbräuchliche Einschränkung des Absatzes im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e\nKG und/oder eine missbräuchliche Koppelung der Abnahme von Leistungen im Sinne\nvon Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG kann zwar nicht ausgeschlossen werden und würde einen\nschweren KG-Verstoss darstellen. Allerdings wurde das Rabatt- und Bonussystem im\nBereich Aftersales erst per Januar 2017 eingeführt und es liegen zurzeit keine genügenden Anhaltspunkte vor, dass andere Anbieter von Ersatzteilen in der Ausübung des\nWettbewerbs tatsächlich behindert wurden. Sofern die AMAG ihr Rabatt- und Bonussystem im Bereich Aftersales anpasst (vgl. unten, Rz 249, Anregung V.), dürften die\nBedenken des Sekretariats im Hinblick auf eine mögliche missbräuchliche Einschränkung des Absatzes und/oder Koppelung der Abnahme von Leistungen ausgeräumt\nsein. Folglich erscheint es, unter der Voraussetzung, dass die AMAG die Anregung\ndes Sekretariats umsetzt und ihr Rabatt- und Bonussystem im Bereich Aftersales anpasst (vgl. unten, Rz 249, Anregung V.), auch nicht verhältnismässig, wegen einer\nmöglichen missbräuchlichen Einschränkung des Absatzes bzw. Koppelung der Abnahme von Leistungen eine Untersuchung zu eröffnen.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 51\nC. Anregungen nach Art. 26 Abs. 2 KG\n250. Nach Art. 26 Abs. 2 KG kann das Sekretariat Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen. Vor diesem Hintergrund regt das Sekretariat die folgenden Massnahmen an, um die erwähnten Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen bzw. zu verhindern:\nI. Vertriebsnetzplanung\nDie AMAG informiert ihre Handelspartner frühzeitig, transparent und vollständig über die\nUmstrukturierung des Vertriebsnetzes und die daraus folgenden Konsequenzen für die\neinzelnen Handelspartner.\nII. Zulassung von reinen Servicepartnern\n\n"}