{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\nB.4.3 Fazit\n246. In Bezug auf die Märkte für den Vertrieb neuer KFZ ist davon auszugehen, dass die\nAMAG nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. oben, Rz 234–237). Folglich\nbestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne\nvon Art. 7 KG. Hingegen ist in Bezug auf die Märkte für Serviceleistungen und den Vertrieb\nvon Ersatzteilen davon auszugehen, dass diese markenspezifisch abzugrenzen wären und die\nAMAG auf diesen Märkten möglicherweise über eine marktbeherrschende Stellung verfügt\n\n66 RPW 2010/1, 166 Rz 322, Preispolitik Swisscom ADSL; vgl. auch BGE 139 I 72, E. 10.1.1 (= RPW\n\n2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO.\n67 BGE 139 I 72, E. 10.1.1. (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H.; vgl.\n\nauch Botschaft KG 1995, BBl 1995 468, 569.\n68 Vgl. RPW 2012/3, 467 Rz 71, Erdgas Zentralschweiz AG; Botschaft KG 1995, BBl 1995 468, 570.\n69 Vgl. RPW 2014/4, 688, Rz 130 ff., Preispolitik und andere Verhaltensweisen der SDA; Evaluation der\n\nEuropäischen Kommission zur KFZ-GVO von 2008, S. 9 f., abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/2/2008/DE/2-2008-1946-DE-1-1.Pdf.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 49\n(vgl. oben, Rz 238). Mit ihrem Rabatt- und Bonussystem im Bereich Aftersales setzt die AMAG\nihren Abnehmern Anreiz, Ersatzteile in sämtlichen Sortimentsgruppen bei der AMAG zu beziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie damit möglicherweise eine missbräuchliche Einschränkung des Absatzes im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG und/oder eine\nmissbräuchliche Koppelung der Abnahme von Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG\nvornimmt und andere Anbieter von Ersatzteilen in der Ausübung des Wettbewerbs behindert\n(vgl. oben, Rz 245).\n\nB.5 Zusammenfassung\n247. Zusammenfassend gelangt das Sekretariat gestützt auf die vorliegende Vorabklärung zu\nfolgendem Schluss:\n\n Die Vorabklärung hat ergeben, dass die AMAG bei der Umsetzung der Strategie 2020\nBetriebe mit Händler- und Serviceverträgen bevorzugt. Damit bestehen Anhaltspunkte\ndafür, dass zwischen der AMAG und denjenigen Händlern, die nach der Strategie 2020\nals Handels- und Servicepartner zum Netz zugelassen werden, eine unzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG über die Verknüpfung von Service und Vertrieb\nvorliegen könnte.\n\n Die Vorabklärung hat ergeben, dass das von der AMAG per 1. Januar 2017 im Bereich\nAftersales eingeführte Rabatt- und Bonussystem den Abnehmern von Ersatzteilen (zugelassene und unabhängige Werkstätten) Anreiz setzt, möglichst viele Ersatzteile in\nallen Sortimentsgruppen bei der AMAG zu beziehen. Dieses Rabatt- und Bonussystem\nkönnte andere Anbieter von Ersatzteilen darin beschränken, diese an Mitglieder des\nAMAG Vertriebssystems und/oder unabhängige Marktteilnehmer zu verkaufen. Damit\nbestehen Anhaltspunkte, dass zwischen der AMAG und den Abnehmern von Ersatzteilen, welche Ersatzteile gemäss diesem Rabatt- und Bonussystem beziehen, eine\nunzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG über die Beschränkung des\nBezugs von Ersatzteilen vorliegen könnte (Art. 16 Bst. h KFZ-Bek). Hingegen liegen\nzurzeit keine Hinweise vor, dass das Bonussystem zu einer indirekten Beschränkung\nvon gebietsüberschreitenden passiven Verkäufen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG führt\n(vgl. oben, Rz 211). Zudem hat die Vorabklärung ergeben, dass die AMAG auf den\nmarkenspezifischen Märkten für den Vertrieb von Ersatzteilen möglicherweise über\neine marktbeherrschende Stellung verfügt. Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndass die AMAG diese möglicherweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e und/oder f KG\nmissbraucht, indem sie ihren Abnehmern von Ersatzteilen mit dem per 1. Januar 2017\nim Bereich Aftersales eingeführten Rabatt- und Bonussystem Anreiz setzt, Ersatzteile\nin sämtlichen Sortimentsgruppen bei ihr zu beziehen und damit andere Anbieter von\nErsatzteilen in der Ausübung des Wettbewerbs behindert.\n248. Folglich bestehen Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen i.S.v.\nArt. 5 Abs. 1 KG und Art. 7 KG, die zur Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG\nführen können. Gemäss dem verfassungsmässigen Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV70) bildet\ndas Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Nach dem prozessualen Legalitätsprinzip sind die Behörden verpflichtet, Gesetzesverstösse zu verfolgen und zu ahnden (Verfolgungszwang). Folglich haben die Wettbewerbsbehörden bei Anhaltspunkten für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung grundsätzlich eine Untersuchung zu eröffnen. Auf die\nEröffnung einer Untersuchung kann – ausnahmsweise – dann verzichtet werden, wenn das\nVerfahren unverhältnismässig wäre. Dabei ist die gesamte Interessenlage des Einzelfalls sorgfältig und umfassend zu würdigen. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die folgenden\nKriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der Wettbewerbsbeschränkung, der Umfang\n\n70 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (BV; SR 101).\n\n"}