{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n 22-00027/COO.2101.111.7.305747 47\nAMAG AMAG AMAG Handels- Parallel-\nKlasse Markt Marken Import Retail partner import\nMicrowagen 5.9 % 17.3 % […] […] […] […]\nKleinwagen 27.5 % 18 % […] […] […] […]\nUntere Mittelklasse 42.1 % 37 % […] […] […] […]\nObere Mittelklasse 17.6 % 34.7 % […] […] […] […]\nOberklasse 5.4 % 20.6 % […] […] […] […]\nLuxusklasse 1.4 % 4.1 % […] […] […] […]\nTotal 100 % 28.8 % […] […] […] […]\nTabelle 6: Marktanteile Zulassungen 2013 mofis, Stellungnahme der AMAG\n235. Aus diesen Zahlen ergibt sich, dass die AMAG in einzelnen Klassen bzw. Segmenten,\nnamentlich in der unteren Mittelklasse (mit rund 37 % Marktanteil) und in der oberen Mittelklasse (mit rund 35 % Marktanteil) über eine starke Marktstellung verfügt. Für die Zwecke der\nVorabklärung wird davon ausgegangen, dass sich die Zahlen für die Jahre 2011–2015 in einem ähnlichen Umfang bewegen.\nMarkstellung der Konkurrenz\n236. In Bezug auf die Marktstellung der Konkurrenz kann für die Zwecke der vorliegenden\nVorabklärung provisorisch auf die Ausführungen der WEKO in der Verfügung BMW abgestellt\nwerden. Die WEKO hat dort aufgezeigt, dass in sämtlichen Klassen bzw. Segmenten viele\naktuelle und potenzielle Wettbewerber vorhanden sind, die einen gewissen Druck aufeinander\nausüben. Es ist daher grundsätzlich von Interbrand-Wettbewerb auszugehen.64\nFazit\n237. Auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen, verfügt die AMAG in einzelnen Klassen bzw. Segmenten, namentlich in der unteren Mittelklasse (mit rund 37 % Marktanteil) und\nin der oberen Mittelklasse (mit rund 35 % Marktanteil) über eine starke Marktstellung. Allerdings sind in sämtlichen Klassen bzw. Segmenten des relevanten Marktes viele Wettbewerber\nvorhanden.65 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der AMAG auf dem Markt\nfür den Vertrieb neuer KFZ bzw. in den einzelnen Segmenten keine marktbeherrschende Stellung zukommt.\n\nB.4.1.2.2 Markt für Serviceleistungen und Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen\n\n238. Aufgrund der erfolgten Ausführungen zur Stellung der AMAG auf den markenspezifischen Märkten für Serviceleitungen und Ersatzteile (vgl. oben, Rz 215–217 und Rz 221–225)\nbestehen Anhaltspunkte dafür, dass die AMAG auf diesen Märkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.\n\nB.4.2 Missbräuchliche Verhaltensweisen nach Art. 7 KG\n239. Gemäss der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende\nUnternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere\n\n64 RPW 2012/3, 540 ff. Rz 248 ff., 276, BMW.\n65 Vgl. insbesondere die Ausführungen der WEKO in Zusammenhang mit der Beurteilung des aktuellen\nWettbewerbs im Fall BMW: RPW 2012/3, 571 ff, Rz 249 ff.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 48\nUnternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Es kann zwischen einem sog. Behinderungsmissbrauch und einem\nsog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch unterschieden werden.66\n240. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder\npotenzielle Konkurrenten; in einem ersten Schritt aber auch andere Marktteilnehmer) in der\nAufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden.67\n241. Demgegenüber wird bei einem Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die\nMarktgegenseite, d.h. die Lieferanten oder Abnehmer des marktbeherrschenden Unternehmens, benachteiligt, indem ihnen ausbeuterische Geschäftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden.\n242. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeber eine nicht abschliessende Liste von Verhaltensweisen aufgestellt, die das Verbot von Art. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretisieren\nsoll.68\n243. Diese Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen sind nach Art. 7 Abs. 1 KG\nunzulässig, sofern sie nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind (sog. legitimate business reasons). Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist nach Massgabe von\nArt. 49a Abs. 1 KG sanktionierbar.\n244. In Bezug auf die Märkte für den Vertrieb neuer KFZ ist davon auszugehen, dass die\nAMAG nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. oben, Rz 234–237). Folglich\nbestehen keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Art. 7 KG\nauf diesen Märkten.\n245. In Bezug auf die Märkte für Serviceleistungen und den Vertrieb von Ersatzteilen, ist für\ndie Zwecke der vorliegenden Vorabklärung provisorisch davon auszugehen, dass diese markenspezifisch abzugrenzen sind und die AMAG auf diesen Märkten möglicherweise über eine\nmarktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. oben, Rz 238). Mit ihrem Rabatt- und Bonussystem\nim Bereich Aftersales setzt die AMAG ihren Abnehmern Anreiz, Ersatzteile in sämtlichen Sortimentsgruppen bei der AMAG zu beziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie\ndamit möglicherweise eine missbräuchliche Einschränkung des Absatzes im Sinne von Art. 7\nAbs. 2 Bst. e KG und/oder eine missbräuchliche Koppelung der Abnahme von Leistungen im\nSinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG vornimmt, weil sie andere Anbieter von Ersatzteilen in der\nAusübung des Wettbewerbs behindert (vgl. oben, Rz 223).69\n\n"}