{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n201. In ihrer bisherigen Praxis hat sich die WEKO im KFZ-Sektor nicht näher mit der Abgrenzung von Märkten für den Vertrieb von Ersatzteilen auseinandergesetzt. Die Europäische\nKommission geht davon aus, dass der Markt für Ersatzteile einen eigenen Markt bildet.51 Sie\nbehält sich allerdings vor, unter bestimmten Umständen, namentlich wenn es sich bei den\nAbnehmern nicht um Privatpersonen handelt, einen Systemmarkt abzugrenzen, der sowohl\nKFZ als auch Ersatzteile umfasst (vgl. oben, Rz 196). Dies mit der Begründung, dass Abnehmer einzelner Fahrzeuge – im Unterschied zu gewerbsmässigen Abnehmern von LKWs oder\nganzen KFZ-Flotten – KFZ primär anhand ihres Kaufpreises auswählen und dabei allfällige\nKosten für Ersatzteile noch nicht berücksichtigen.52\n202. Zudem geht die Europäische Kommission davon aus, dass der Markt für Ersatzteile markenspezifisch abzugrenzen ist, weil aus Sicht der Endkunden Ersatzteile für die einzelnen\nMarken eines Herstellers nicht austauschbar sind.53\n203. Insofern als es vorliegend um die Frage der Substituierbarkeit von Ersatzteilen aus Sicht\nvon privaten Endkunden geht, ist davon auszugehen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Ersatzteile für die unterschiedlichen Fahrzeugmarken nicht als austauschbar ansehen, weshalb der sachlich relevante Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen als separater Sekundärmarkt und markenspezifisch abzugrenzen ist.54\n204. In räumlicher Hinsicht werden die Ersatzteilmärkte in der Regel national abgegrenzt, weil\nder Ersatzteilhandel überwiegend in den selektiven Vertriebssystemen der Hersteller organisiert wird und die zugelassenen Werkstätten innerhalb dieser Systeme zu ähnlichen Bedingungen einkaufen können.55\n205. Daher ist für die Zwecke der vorliegenden Vorabklärung davon auszugehen, dass ein\nseparater Sekundärmarkt für den Vertrieb von Ersatzteilen abzugrenzen ist, der markenspezifisch und national ist.\n\n49 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 15; ELLGER (Fn 28), Art. 4 Kfz-GVO N 25.\n\n50 ELLGER (Fn 28), Art. 4 KFZ-GVO N 32.\n\n51 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 15 und 57; ELLGER (Fn 28), Art. 4 KFZ-GVO N 25.\n\n52 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 57.\n\n53 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 15 und 57; ELLGER (Fn 28), Art. 4 KFZ-GVO N 25.\n\n54 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 15; ELLGER (Fn 28), Art. 4 KFZ-GVO N 25.\n\n55 ELLGER (Fn 28), Art. 4 Kfz-GVO N 26.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 41\nB.3.2.2 Qualitative Kriterien\n206. Die Frage, ob eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich\nanhand des von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters56 und des Ausmasses des\nEingriffs in diesen Wettbewerbsparameter57. Vertikale Abreden, die nicht unter Art. 5 Abs. 4\nKG fallen, werden als qualitativ schwerwiegend betrachtet, wenn sie eine der in den Ziff. 12\nAbs. 2 VertBek oder Art. 15 bis 19 KFZ-Bek aufgeführten Beschränkungen zum Gegenstand\nhaben.\n\na. Abrede über die Verknüpfung von Service und Vertrieb\n207. Die Verpflichtung einer zugelassenen Werkstatt, die Erbringung von Serviceleistungen\nmit dem Vertrieb von Ersatzteilen oder mit dem Vertrieb von neuen KFZ zu verknüpfen, ist als\nqualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu betrachten (Art. 16 Bst. a\nKFZ-Bek). Gleichermassen ist die Verpflichtung eines zugelassenen Händlers, den Vertrieb\nvon neuen KFZ mit der Erbringung von Serviceleistungen oder dem Vertrieb von Ersatzteilen\nzu verknüpfen, als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu betrachten (Art. 16 Bst. b KFZ-Bek). Die Tätigkeiten von Verkauf und Kundendienst sind grundsätzlich\nzu trennen. Ein zugelassener Händler kann seine Tätigkeit demzufolge ausschliesslich auf\neinen dieser Bereiche beschränken (Rz 32 Erläuterungen zur KFZ-Bek).\n208. Im EU-Wettbewerbsrecht würden Vereinbarungen, mit denen zugelassene Werkstätten\nzum Verkauf von Neuwagen verpflichtet werden, wahrscheinlich vom Kartellverbot in Art. 101\nAbs. 1 AEUV58 erfasst, da die genannte Verpflichtung nicht durch die Art der Vertragsdienstleistungen bedingt ist.59 Ferner kämen Vereinbarungen, die eine derartige Verpflichtung enthalten, bei einer etablierten Marke in der Regel nicht für die Ausnahmeregelung nach Art. 101\nAbs. 3 AEUV in Betracht, da sie eine starke Beschränkung des Zugangs zum Netz der zugelassenen Werkstätten zur Folge hätten und damit den Wettbewerb einschränken würden, ohne\ndass die Verbraucher einen gleichwertigen Nutzen daraus zögen.60\n\n209. Vorliegend hat die Vorabklärung ergeben, dass die AMAG mit der Strategie 2020 und\nder Idealnetzplanung 2020 bezweckt, die Marktgebiete der AMAG durch eine geringe Anzahl\nan Investoren zu bearbeiten, dabei die Kombination von Handel und Service bevorzugt und\n«service only» Betriebe reduziert (vgl. oben, Rz 53 bis 59). Damit dürfte die AMAG inskünftig\nnur noch solche Werkstätten zur Erbringung von Serviceleistungen zulassen, die gleichzeitig\nzum Vertrieb neuer Fahrzeuge zugelassen sind. Folglich bestehen Anhaltspunkte für eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 16 Bst. a KFZ-\nBek.\n\nb. Abrede über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen\n\n210. Gemäss Art. 16 Bst. h KFZ-Bek gilt die Beschränkung der Möglichkeit eines Mitglieds\neines Vertriebssystems, Originalersatzteile und -ausrüstungen oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von einem Hersteller oder Händler dieser Waren ihrer Wahl zu erwerben und diese\n\n56 PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Art. 5 KG N 187;\nROLF H. W EBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 Vert-\nBek N 1.\n57 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich\n\n"}