{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n 22-00027/COO.2101.111.7.305747 39\n195. Für die Marktabgrenzung können gemäss der Systemmarkt-Theorie und der Zwei-\nmärkte-Theorie folgende Ansätze herangezogen werden: Systemisch verbundene Komplementärgüter können aus Sicht der Marktgegenseite (Konsumenten) unter gewissen Umständen zu einem einzigen Systemprodukt oder Systemproduktmarkt zusammengefasst werden.\nWährenddessen dürften systemisch nicht oder nur schwach verbundene Komplemente separate sachlich relevante Märkte bilden. Welcher Ansatz im vorliegenden Fall adäquat ist, muss\ngemäss den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls geprüft werden. Ein Systemprodukt o-\nder Systemproduktmarkt ist dann anzunehmen, wenn eine ausreichende Disziplinierungswirkung vom Primärmarkt auf die nachgelagerten Sekundärmärkte ausgeht. Eine Disziplinierungswirkung liegt dann vor, wenn sich ein Unternehmen auf den nachgelagerten\nSekundärmärkten nicht unabhängig verhalten kann, weil dieses Verhalten Rückwirkungen auf\nden eigenen Erfolg auf dem Primärmarkt aufweist.40\n196. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass der Markt für Serviceleistungen einen eigenen Markt bildet.41 Auch wenn die Europäische Kommission die Märkte für Serviceleistungen und Ersatzteile grundsätzlich als separate Märkte abgrenzt, behält sie sich vor, in\nbestimmten Sonderfällen einen Systemmarkt abzugrenzen, der sowohl KFZ als auch Ersatzteile und Serviceleistungen umfasst.42 Die Abgrenzung eines Systemmarkts erscheine dann\nals angebracht, wenn davon auszugehen sei, dass sich die Abnehmer nicht nur aufgrund des\nKaufpreises des KFZ, sondern auch aufgrund der Kosten für Serviceleistungen und Ersatzteile\nfür oder gegen ein KFZ einer bestimmten Marke entscheiden würden, was z.B. bei gewerbsmässigen Abnehmerinnen oder Abnehmern von Fahrzeugflotten eher der Fall sei als bei Privatpersonen.43\n197. Weiter geht die Europäische Kommission davon aus, dass der Markt für Serviceleistungen markenspezifisch abzugrenzen ist.44 Begründet wird dies damit, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von KFZ einer bestimmten Marke nur zugelassene oder unabhängige\nWerkstätten als substituierbar ansehen, die KFZ dieser Marke reparieren können, nicht hingegen solche, die als zugelassene oder unabhängige Werkstätten KFZ anderer Marken instand\nsetzen.45 Der Wettbewerb auf diesem Markt resultiere vor allem aus der wettbewerblichen Interaktion zwischen unabhängigen Werkstätten und zugelassenen Werkstätten für die betreffende Marke.46 Hingegen würden Werkstätten, die als zugelassene oder unabhängige Werkstätten KFZ anderer Marken reparieren und warten könnten, von den Endkunden nicht als\nSubstitute angesehen und daher auch nicht zum sachlich relevanten Markt gehören.47\n198. Insofern als es vorliegend um die Frage der Substituierbarkeit von Serviceleistungen aus\nder Sicht von privaten Endkundinnen und Endkunden geht, ist davon auszugehen, dass diese\nnur zugelassene oder unabhängige Werkstätten als substituierbar ansehen, die Fahrzeuge\nder von ihnen gehaltenen Marken reparieren können.48 Aus diesem Grund ist für die Zwecke\n\nRPW 2014/4, 825, E. 7.2, Baldag AG / Jaguar Land Rover) und vom 6.3.2015 (= RPW 2015/3, 724,\nE. 4.3).\n40 RPW 2010/3, 438, Rz 29, SAP Wartungspreiserhöhung.\n\n41 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 15 und 57.\n\n42 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 57; ELLGER (Fn 28), Art. 4 Kfz-GVO N 31.\n\n43 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 57; ELLGER (Fn 28), Art. 4 Kfz-GVO N 31.\n\n44 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 15 und 57.\n\n45 ELLGER (Fn 28), Art. 4 Kfz-GVO N 27.\n\n46 Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO (Fn 32), Rz 57.\n\n47 ELLGER (Fn 28), Art. 4 Kfz-GVO N 28.\n\n48 ELLGER (Fn 28), Art. 4 KFZ-GVO N 27.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 40\nder vorliegenden Vorabklärung provisorisch davon auszugehen, dass der Markt für Serviceleistungen in sachlicher Hinsicht als separater Sekundärmarkt und markenspezifisch abzugrenzen ist.49\n199. In räumlicher Hinsicht wird nicht auf die einzelne Werkstatt abgestellt, sondern auf das\nVertriebsnetz des Herstellers. Die Fahrzeughersteller haben die Netze der von ihnen zugelassenen Werkstätten in der Regel national organisiert, weshalb der räumliche Markt national\nabzugrenzen ist.50\n200. Daher ist für die Zwecke der vorliegenden Vorabklärung provisorisch von einem separaten Sekundärmarkt für Serviceleistungen auszugehen, der markenspezifisch und national\nabzugrenzen ist.\n\nd. Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen\n\n"}