{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\na. Markt für den Vertrieb neuer KFZ\n190. Bei der Ermittlung des sachlich relevanten Markts für den Vertrieb von neuen KFZ ist zu\nbeachten, dass sich die Nachfrage der Einzelhändler von der Nachfrage der Endkunden ableitet (abgeleitete Endnachfrage).36\n191. Massgebend ist folglich, welche Neufahrzeuge von den Endkunden als austauschbar\nangesehen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese aufgrund von grossen Preisund Grössenunterschieden zwischen Neufahrzeugen verschiedener Klassen oder Segmente,\ndie Neufahrzeuge einzelner Klassen oder Segmente für austauschbar halten. Daher wird der\nMarkt für den Vertrieb von Neufahrzeugen üblicherweise in verschiedene Klassen oder Segmente unterteilt. In der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden wurde der Markt in folgende Segmente unterteilt:«Microwagen», «Kleinwagen», «Untere Mittelklasse», «Obere Mittelklasse», «Oberklasse», «Luxusklasse» und «Nutzfahrzeuge» (Rz 5 Erläuterungen zur KFZ-\nBek).37 Für die Zwecke der vorliegenden Vorabklärung wird provisorisch auf diese Marktabgrenzung abgestellt.\n192. In räumlicher Hinsicht hat die WEKO in Sachen BMW den Markt für den Vertrieb von\nNeufahrzeugen aus der Sicht der Endkonsumenten national abgegrenzt.38 Für die Zwecke der\nvorliegenden Vorabklärung ist provisorisch davon auszugehen, dass der Markt für den Vertrieb\nvon Neufahrzeugen nach Klassen bzw. Segmenten zu unterteilen und national abzugrenzen\nist. Diese Marktabgrenzung wäre im Rahmen einer Untersuchung allenfalls zu verfeinern.\n\nb. Markt für den Vertrieb neuer KFZ im Rahmen von Flottengeschäften\n\n193. Für den Vertrieb neuer KFZ im Rahmen von Flottengeschäften wäre allenfalls ein separater Markt abzugrenzen. Da die Abklärungen zum Flottengeschäft allerdings keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG ergeben\nhaben (vgl. oben, Rz 130-150), ist für die Zwecke der Vorabklärung kein entsprechender Markt\nabzugrenzen.\n\nc. Markt für Serviceleistungen\n194. In ihrer bisherigen Praxis hat sich die WEKO im KFZ-Sektor nicht näher mit der Abgrenzung von Märkten für Serviceleistungen auseinandergesetzt (Rz 6 Erläuterungen zur KFZ-\nBek). Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Serviceleistungen stellt sich\nzunächst die Frage, ob dieser Markt zusammen mit dem Markt für den Vertrieb neuer KFZ\neinen sog. Systemmarkt bildet oder ob es sich dabei um zwei separate Märkte handelt.39\n\n35 Erwägungsgrund V. zur KFZ-Bekanntmachung.\n\n36 Urteil des BVGer vom 13.11.2015, RPW 2015/4, 821 ff. E. 7.1, BMW/WEKO; ELLGER (Fn 28), Art. 4\n\nKfz-GVO N 23.\n37 RPW 2012/3, 561, Rz 184, BMW; Urteil des BVGer vom 13.11.2015, RPW 2015/4, 821 ff. E. 7.1,\n\nBMW/WEKO (bestätigt durch Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017); ELLGER (Fn 28), Art. 4\nKfz-GVO N 23.\n38 RPW 2012/3, 562, Rz 186 ff., BMW; Urteil des BVGer vom 13.11.2015, RPW 2015/4, 822 ff. E. 7.2.1,\n\nBMW/WEKO (bestätigt durch Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017).\n39 Vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 26.3.2018 betreffend Kartellrecht (vor-\n\nsorgliche Massnahmen) – Gesuch vom 16.2.2018 (= RPW 2018/2, 488, E. 12.4.3) und Entscheide\ndes Handelsgerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 17.12.2014 (=\n\n"}