{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n 22-00027/COO.2101.111.7.305747 37\nWaren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.23 Dies hängt davon ab, ob\nsie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden, also in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht\naustauschbar sind.24 Entscheidend sind die funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite sowie weitere Methoden\nzur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der\nNachfrager.25 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersuchung.26\n188. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3\nBst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).27\n189. Im KFZ-Sektor wird in der Regel zwischen dem sogenannten Primärmarkt für den Vertrieb neuer KFZ und den sogenannten Sekundär- oder Anschlussmärkten für den Vertrieb von\nErsatzteilen und die Erbringung von Serviceleistungen unterschieden.28 Gemäss einer umfassenden Marktanalyse der Europäischen Kommission hätten sich die Primärmärkte für den Vertrieb von neuen KFZ so entwickelt, dass auf ihnen keine Wettbewerbsbedingungen mehr vorliegen, die sie von anderen Wirtschaftsbereichen unterscheiden würden. Vielmehr würde auf\ndiesen Märkten ein reger und wirksamer Wettbewerb bestehen.29 Daher hat die Europäische\nKommission bei der Neuordnung der Gruppenfreistellung im KFZ-Sektor entschieden, auf vertikale Vereinbarungen im Bereich des Verkaufs von neuen KFZ ab dem 1. Juni 2013 nur noch\ndie allgemeine Vertikal-GVO30 anzuwenden.31 Auf den Anschluss- bzw. Sekundärmärkten,\nd.h. auf den Märkten für Serviceleistungen und auf den Märkten für Ersatzteile, sei der Wettbewerb hingegen weniger intensiv, weil diese markenspezifisch seien.32 Daher richtet sich nur\nnoch die Gruppenfreistellung von vertikalen Vereinbarungen, die sich auf die Erbringung von\nServiceleistungen oder auf den Verkauf von Ersatzteilen beziehen nach den Voraussetzungen\nder spezifischen KFZ-GVO.33 In der Schweiz gilt die KFZ-Bekanntmachung hingegen nach wie\nvor sowohl für den Verkauf von neuen KFZ als auch für den Verkauf von Ersatzteilen und die\nErbringung von Serviceleistungen.34 Die KFZ-Bekanntmachung trägt allerdings den Anpassungen im europäischen Recht Rechnung und orientiert sich insbesondere auf den Anschluss-\n\n23 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des\nBGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2 (= RPW 2015/1, 134 f. E. 3.2), Hors-Liste Medikamente/Pfizer.\n24 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129\n\nII 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisbindung.\n25 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.\n\n26 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.\n\n27 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO.\n\n28 Erwägungsgrund III. zur KFZ-Bekanntmachung; REINHARD ELLGER in: Kommentar zum Europäischen\n\nKartellrecht Immenga/Mestmäcker, Einl. Kfz-GVO, N 16 und 17, Art. 4 Kfz-GVO N 22.\n29 ELLGER (Fn 28), Einl. Kfz-GVO, N 16.\n\n30 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.4.2010 über die Anwendung von Artikel 101\n\nAbsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen\nVereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO).\n31 Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27.5.2010 über die Anwendung von Artikel 101\n\nAbsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen\nVereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, Erw. 10 (KFZ-GVO).\n32 Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die\n\nInstandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen, ABl. 2010\nC 138 vom 28.5.2010, 16 ff., Rz 15 und 57 (Ergänzende Leitlinien zur KFZ-GVO); ELLGER (Fn 28),\nEinl. Kfz-GVO, N 16.\n33 Erwägungsgrund III. zur KFZ-Bekanntmachung.\n\n34 Erwägungsgrund V. zur KFZ-Bekanntmachung.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 38\nbzw. Sekundärmärkten an der KFZ-GVO.35 Daher orientiert sich das Sekretariat für die Abgrenzung der relevanten Märkte vorliegend auch an der Praxis der Europäischen Kommission.\n\n"}