{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\nB.3 Unzulässige Wettbewerbsabreden\n176. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen\nerheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).\n\nB.3.1 Wettbewerbsabreden\n177. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder\nverschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken\n(Art. 4 Abs. 1 KG).\n178. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folgende Tatbestandselemente: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der\nAbrede beteiligten Unternehmen und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung.18\n\na. Abrede über die Verknüpfung von Service und Vertrieb\n179. Vorliegend hat die Vorabklärung ergeben, dass die AMAG gemäss der Strategie 2020\nund der Idealnetzplanung Servicepartner bevorzugt, die zugleich als zugelassene Händler von\nFahrzeugen der AMAG Marken tätig sind (vgl. oben, Rz 53 ff.). Damit könnte zwischen der\nAMAG und denjenigen Händlern, die nach der Strategie 2020 als Vertriebs- und Servicepartner zum Netz zugelassen werden, eine Abrede über die Verknüpfung von Service und Vertrieb\nvorliegen. Allerdings bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung reiner\nServicepartner ausgeschlossen wird.\n\nb. Abrede über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen\n\n180. Im Rahmen des Rabatt- und Bonussystems der AMAG im Bereich Aftersales hat die\nAMAG mit den Mitgliedern ihres Vertriebsnetzes vereinbart, dass sich die Höhe der Rückvergütung nach der Einstufung in ein sog. Partnersegment berechne, wobei die Einstufung in ein\nPartnersegment gestützt auf den Jahresumsatz des Vertriebspartners in sechs verschiedenen\nSortimentsgruppen erfolge. Dieses zwischen der AMAG und den Mitgliedern ihres Vertriebsnetzes vereinbarte Rabatt- und Bonussystem setzt Anreiz, möglichst viele Ersatzteile in allen\nSortimentsgruppen bei der AMAG zu beziehen. Damit werden möglicherweise Anbieter von\n\n18 So etwa auch das Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 36\nErsatzteilen- in der Belieferung der Mitglieder des AMAG Vertriebsnetzes beschränkt und damit im Wettbewerb mit den die AMAG beliefernden Anbietern von Ersatzteilen behindert. Z.B.\nkann ein Anbieter von Motorenöl faktisch von einer Lieferung an Abnehmer der AMAG ausgeschlossen werden, da die jeweiligen Abnehmer, um vom Bonus zu profitieren, auch das Motorenöl bei der AMAG beziehen müssen. Zudem bestehen auch mit Abnehmern, bei denen es\nsich nicht um Mitglieder des AMAG-Vertriebsnetzes handelt, Vereinbarungen über Rückvergütungen, welche Anreiz setzen, möglichst viele Ersatzteile bei Anbietern von Ersatzteilen zu\nbeziehen, die mit der AMAG zusammenarbeiten.\n\n181. Damit bestehen Anhaltspunkte, dass zwischen der AMAG und den Abnehmern von Ersatzteilen (zugelassene und unabhängige Werkstätten), welche die Ersatzteile bei der AMAG\ngemäss den Bedingungen des von der AMAG Import AG per 1. Januar 2017 eingeführten\nRabatt- und Bonussystems für das Ersatzteilegeschäft beziehen, eine Abrede über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen bei der AMAG besteht.\n\nB.3.2 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs\n182. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen\nerheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte\nBeeinträchtigung als erheblich, ist zu prüfen, ob die Abrede durch Gründe der wirtschaftlichen\nEffizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG zu rechtfertigen ist.\n183. Bei allen Wettbewerbsabreden, die nicht unter Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG fallen, sind\nbei der Prüfung der Erheblichkeit sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen. Die Abwägung dieser beiden Kriterien erfolgt einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung. Dabei kann eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung trotz quantitativ geringfügiger Auswirkungen erheblich sein. Umgekehrt kann eine Beeinträchtigung mit quantitativ\nbeträchtlichen Auswirkungen den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, auch wenn sie qualitativ nicht schwerwiegend ist (Ziff. 12 Abs. 1 Bst. b VertBek).19\n184. Um die Auswirkungen der Abreden prüfen zu können, werden vorab die relevanten\nMärkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abgegrenzt.\n\nB.3.2.1. Relevante Märkte\n185. Bei der Abgrenzung der relevanten Märkte ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar\nsind.20\n186. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite\nhinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU21, der hier analog anzuwenden ist).22\n187. Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktgegenseite und fokussiert somit auf den strittigen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Optik\n\n19 BGE 143 II 297, E. 5.2.2, Gaba.\n\n20 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.\n21 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;\nSR 251.4).\n22 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.\n\n"}