{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n  Die Abklärungen zur Preisgestaltung und zu den Geschäftsbedingungen beim\nVertrieb neuer KFZ haben ergeben, dass AMAG Retail Betriebe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur AMAG Gruppe beim Verkauf von neuen KFZ des VW-Konzerns womöglich bessergestellt sind, als die Handelspartner der AMAG. Allerdings ist zurzeit nicht\ndavon auszugehen, dass der AMAG auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen bzw. in den einzelnen Segmenten eine marktbeherrschende Stellung zukommt\n(vgl. oben, Rz 237), weshalb keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 KG vorliegen (vgl. oben, Rz 65–129).\n\n Die Abklärungen zum Flottengeschäft haben ergeben, dass die Flottengeschäfte mit\netwa 40 % einen grossen Teil der Verkäufe von KFZ auf dem Gesamtmarkt darstellen.\nZudem konnte AMAG Retail ihre Marktanteile im Flottengeschäft ausbauen und die\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 34\nHandelspartner können, wenn sie im Wettbewerb bleiben wollen, nicht auf Flottengeschäfte verzichten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie zumindest die\nempfohlenen Preisnachlässe anwenden. Dies beschränkt zwar die Preisgestaltung der\nHandelspartner und vermindert ihre Marge. Allerdings bestehen für den Bereich des\nFlottengeschäfts gestützt auf die zurzeit vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG\n(vgl. oben, Rz 130–150).\n\n Nach Aussagen von verschiedenen Marktteilnehmern zwinge das Rabatt- und Bonussystem der AMAG im Bereich Aftersales die Servicepartner der AMAG und unabhängige Marktteilnehmer wirtschaftlich dazu, Ersatzteile ausschliesslich bei der\nAMAG zu beziehen, und beschränke damit andere Lieferanten von Ersatzteilen möglicherweise darin, diese an Mitglieder des AMAG Vertriebssystems und/oder an unabhängige Marktteilnehmer zu verkaufen (vgl. oben, Rz 151). Folglich bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrede über die Beschränkung des Bezugs von\nErsatzteilen (vgl. unten, Rz 180 ff.). Zudem bestehen Anhaltspunkte, dass die AMAG\nauf den Aftersales-Märkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen könnte\n(vgl. unten, Rz 238). Das Anreizsystem zum Bezug von möglichst vielen Ersatzteilen\naus unterschiedlichen Sortimentsgruppen bei der AMAG könnte auch eine missbräuchliche Einschränkung des Absatzes im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG\nund/oder eine missbräuchliche Koppelung der Abnahme von Leistungen im Sinne\nvon Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG darstellen, welche andere Anbieter von Ersatzteilen in der\nAusübung des Wettbewerbs behindern (vgl. unten, Rz 245).\n\n Einige Handelspartner der AMAG befürchten, dass die Kunden- und Fahrzeugdaten\nsowie Berichte zur Finanz- und Ertragssituation, welche sie an die AMAG weiterleiten müssen, von dieser als Mittel zur Überwachung der Ertragssituation ihrer Handelspartner und zur Steuerung ihrer Preispolitik verwendet werden könnten. Zudem leiste\ndie AMAG keine Gewähr dafür, dass diese Informationen den AMAG Retail Betrieben,\nwelche mit den Handelspartnern in direkter Konkurrenz stehen, nicht zugänglich gemacht würden (vgl. oben, Rz 160). Nach Abklärungen des Sekretariats steht beim vertikalen Informationsaustausch zwischen der AMAG als Importeurin/Lieferantin und ihren Vertriebspartnern die Verkaufsförderung im Vordergrund. Jedenfalls bestehen\nkeine genügenden Anhaltspunkte für eine nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässige Abrede\nüber einen Informationsaustausch. Da die AMAG auf dem Markt für den Verkauf\nneuer KFZ nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. unten, Rz 237),\nkommt auch keine Diskriminierung von Handelspartnern im Sinne von Art. 7 KG in\nFrage.\n\nB. Erwägungen\n\nB.1 Geltungsbereich\n172. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartelloder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).\n173. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2\nAbs. 1bis KG). Die AMAG und ihre Handelspartner sind je als solche Unternehmen zu qualifizieren.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 35\nB.2 Vorbehaltene Vorschriften\n174. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder\nLeistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche\nMarkt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht\nunter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).\n\n175. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht\nzulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Absätze 1 und 2 KG wird von den Beteiligten auch nicht\ngeltend gemacht.\n\n"}