{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\nA.5.10.4 Fazit\n169. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die AMAG Informationen über Kun-\nden- und Fahrzeugdaten, die Ertragssituation und die Konditionen des Einzelgeschäfts verlangt und erhält, die es ihr ermöglichen, die Kostenstruktur der Handelspartner auszuwerten\nund ihre Preispolitik entsprechend zu steuern. Im Vordergrund des vertikalen Informationsaustausches zwischen der AMAG als Importeurin/Lieferantin und ihren Vertriebspartnern steht\noffenbar die Verkaufsförderung, welche zu einer Intensivierung des Wettbewerbs führt. Das\nfinanzielle Benchmarking erlaubt es, die Vertriebsstruktur effizienter zu organisieren, indem\nineffiziente Betriebe oder Strategien identifiziert und behoben werden können. Die Gefahr für\neine wettbewerbsschädliche Verhaltensabstimmung ist insofern nicht ersichtlich. Folglich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässige Abrede über einen\nInformationsaustausch. Da zurzeit keine Anhaltspunkte bestehen, dass AMAG auf dem Markt\nfür den Verkauf neuer KFZ über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. oben, Rz 237),\nkommt auch keine Diskriminierung von Handelspartnern im Sinne von Art. 7 KG in Frage.\n170. Den Bedenken der Handelspartner, dass die AMAG ihre Daten womöglich an AMAG\nRetail und damit an ihre Konkurrenten weitergibt, könnte dadurch Rechnung getragen werden,\ndass sich die AMAG gegenüber ihren Handelspartnern verpflichtet, (1) sicherzustellen, dass\ndie von ihren Handelspartnern verlangten Angaben zur Finanz- und Ertragssituation ausschliesslich für das Risiko-Management und zur Erstellung eines Benchmark-Systems verwendet werden, (2) von ihren Handelspartnern nicht zu verlangen, die Konditionen der einzelnen Verkaufsgeschäfte im IT-System der AMAG zu erfassen, sowie (3) Kundendaten, die sie\nvon ihren Handelspartnern erhalten hat, nicht AMAG Retail oder anderen Handelspartnern\n\n17 Siehe z.B. Art. 9.5. des Musters zum Händlervertrag für die Marke VW PW. Eine ähnliche Bestimmung ist in den Verträgen für die anderen Marken vorgesehen.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 33\nweiterzugeben oder zugänglich zu machen (vgl. unten, Rz 250; Anregung zu Kundendaten,\nBerichterstattung und Informationssystem).\n\nA.6 Zusammenfassung\n171. Die Vorabklärung hat im Wesentlichen Folgendes ergeben:\n\n Ein Hinweis, dass die AMAG möglicherweise Parallel- bzw. Direktimporte beschränke, hat sich im Rahmen der Vorabklärung nicht bestätigt (vgl. oben, Rz 27–30).\n\n Die AMAG bevorzugt bei der neuen Vertriebsnetzplanung Strategie 2020 Servicepartner, die gleichzeitig auch Vertriebspartner sind. Sie hat im Rahmen der neuen Strategie\nzur Reduktion der «service only» Betriebe zwischen 2011 und 2015 zahlreiche Kündigungen ausgesprochen und wird im 2018 sämtliche Handels- und Serviceverträge\nper 2020 kündigen, wobei noch unklar ist, wie viele Handels- und Servicepartner einen\nneuen Vertrag erhalten werden (vgl. vorne, Rz 33–59). Gestützt auf die zurzeit verfügbaren Informationen ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen betreffend Vertragsauflösung nach Art. 19 KFZ-Bek eingehalten wurden bzw. werden und dem Investitionsschutz damit genügend Rechnung getragen wurde bzw. wird. Demzufolge\nbestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die ergangenen und die geplanten\nKündigungen der Händler- und Serviceverträge unzulässige Wettbewerbsabreden im\nSinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen (vgl. oben, Rz 51). Hingegen ist davon auszugehen, dass es in Zukunft nur noch eine geringe Anzahl an «service only» Betrieben\ngeben wird (vgl. oben, Rz 58). Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen\nder AMAG und denjenigen Händlern, die nach der Strategie 2020 als Vertriebs- und\nServicepartner zum Netz zugelassen werden, eine Abrede über die Verknüpfung\nvon Service und Vertrieb vorliegen könnte.\n\n Obwohl der Mehrmarkenvertrieb vertraglich nicht ausgeschlossen ist, geht rund ein\nFünftel der befragten Vertriebspartner der AMAG davon aus, dass diese keinen Mehrmarkenvertrieb duldet. Rund drei Fünftel der befragten Handelspartner gaben an, kein\nInteresse am Vertrieb anderer Marken zu haben oder die notwendigen Standards nicht\nzu erfüllen. Rund ein Fünftel der Händler antworteten wiederum, dass sie bereits weitere Marken, die nicht zum VW-Konzern gehörten, vertreten. Die AMAG bestreitet, den\nMehrmarkenvertrieb zu verbieten oder zu behindern. Sie weist darauf hin, dass die\nbestehenden Betriebe oft zu klein seien, um zusätzliche Marken standardkonform aufzunehmen, ausserdem seien dazu teils grosse Investitionen notwendig (vgl. vorne,\nRz 60–64). Vor diesem Hintergrund bestehen zwar keine genügenden Anhaltspunkte\nfür eine Abrede zwischen der AMAG und ihren Vertriebspartnern über die Unterlassung von Mehrmarkenvertrieb. Allerdings besteht bei einigen Händlern offenbar eine\nUnsicherheit, ob sie Fahrzeuge von Konkurrenzmarken der von der AMAG vertriebenen VW-Konzernmarken vertreiben dürfen (vgl. oben, Rz 60 ff.).\n\n"}