{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n141. Zusammenfassend ergibt sich erstens, dass die Flottengeschäfte mit etwa 40 % einen\ngrossen Teil der Verkäufe von KFZ auf dem Gesamtmarkt darstellen. Zweitens, konnte die\nAMAG Retail ihre Marktanteile im Flottengeschäft ausbauen. Drittens, können die Handelspartner, wenn sie im Wettbewerb bleiben wollen, nicht auf Flottengeschäfte verzichten. Aus\ndiesem Grund ist davon auszugehen, dass sie zumindest die empfohlenen Preisnachlässe\nanwenden. Dies beschränkt zwar ihre Preisgestaltung und vermindert ihre Marge. Allerdings\nist zurzeit nicht ersichtlich, inwiefern darin Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG zu sehen wären.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 28\nA.5.8.2 Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträge\n142. Manche Handelspartner haben sich darüber beschwert, dass die AMAG mit grossen\nUnternehmen (Grosskunden) Rahmenverträge abschliesse, welche bessere Konditionen (Rabatte) vorsähen, als jene gegenüber den Handelspartnern (Händlermarge), weshalb die Handelspartner in Bezug auf diese Grosskunden nicht mit der AMAG in Wettbewerb treten könnten.\n143. Ein Handelspartner wies auf eine AMAG-interne E-Mail vom 31. August 2016 hin, in der\nAMAG mitteilte, dass zwischen der Firma […] und AMAG Import eine Rahmenvereinbarung\nbetreffend den Verkauf von flottenberechtigten Mitarbeitern getroffen worden sei. Die AMAG\nwies die verantwortlichen Personen insbesondere darauf hin, dass «[d]iese Vereinbarung […]\nfür die gesamte Schweiz und ausschliesslich für AMAG Retail» gelte.\n144. Art. 2 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung sah Folgendes vor: «Toutes les conditions\nprévues dans celle-ci sont valables uniquement dans les AMAG Retail de Suisse ». In Art. 1.7\nder Rahmenvereinbarung wurde präzisiert: «[...] si le client, la société du groupe spécifiée ou\nle collaborateur autorisé le souhaite, AMAG peut – sans toutefois y être obligée – charger un\nautre concessionnaire autorisé de la marque concernée d'effectuer la remise du véhicule, en\ntant qu'auxiliaire d'exécution d'AMAG. Le cas échéant, le client prend en charge les frais supplémentaires».\n\n145. Die AMAG unterscheidet zwischen Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen.\nRahmenvereinbarungen seien Verträge zwischen der AMAG Import und einem Kunden, in\ndenen dem Kunden ein bestimmtes Rabattniveau zugesichert werde. Anschliessend schliesse\nder Kunde Verträge mit dem liefernden Handelspartner über die konkrete Fahrzeuglieferung\nab. Der Handelspartner könne den einzelnen Kaufvertrag ablehnen, wenn er mit den von\nAMAG Import zugesagten Konditionen nicht einverstanden sei. Sollte er den Kaufvertrag mit\ndem Kunden abschliessen und die Fahrzeuge liefern, so erhalte der Handelspartner von\nAMAG Import eine Rückvergütung gemäss den jeweils gültigen Flottenkonditionen. Nach Angabe der AMAG waren per Ende Juli 2016 […] Unternehmen als Kunden mit Rahmenvereinbarungen erfasst.\n146. Rahmenverträge seien Verträge zwischen AMAG Import und einem Kunden, in welchem\ndie Konditionen für das (Einzel-)Geschäft bereits konkret festgelegt worden seien. Die Konditionen seien dann für alle Beteiligten (für den Kunden, für AMAG Import und für den Handelspartner) verbindlich. Die ins betreffende Geschäft eingebundenen Handelspartner würden vor\nAbschluss des Rahmenvertrages kontaktiert und angefragt, ob sie bereit seien, sich unter den\ngegebenen Konditionen an dem Geschäft zu beteiligen. Auch gebe es die Möglichkeit, dass\nein Handelspartner lediglich als logistische Auslieferungsstelle in das Geschäft eingebunden\nwerde. Nach Angaben der AMAG waren per Ende Juli 2016 […] Unternehmen als Kunden mit\nRahmenverträgen erfasst.\n147. Gemäss der AMAG sei es ein allgemeiner, markenunabhängiger Trend und nicht auf\ndas Verhalten der AMAG zurückzuführen, dass Grossunternehmen beim Einkauf von Geschäftsfahrzeugen «professioneller» vorgingen und die Konditionen bei Grosseinkäufern zentral verhandelten. Es könnten ausserdem alle Handelspartner eine Lieferung zu den mit dem\nKunden vereinbarten Konditionen vornehmen oder ablehnen.\n\n148. Die AMAG erklärt zudem, dass alle Handelspartner die gleichen Rabatte erhalten würden. Diese basierten auf den Margen- und Bonussystemen sowie dem Flottenreglement und\nden Flottenkonditionen der Marken. Diese Vorgaben seien für die Handelspartner und die\nAMAG Retail Betriebe identisch. Alle Handelspartner hätten, sollte der Spielraum aus den Flottenreglementen und den Flottenkonditionen nicht ausreichen, die Möglichkeit, eine erhöhte\nRückvergütung zu beantragen. Es könne in Einzelfällen vorkommen, dass ein Kunde einen\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 29\nRabatt erhalte, der höher sei als die Marge der Handelspartner unter «Normalkonditionen». In\nsolchen Fällen würde dem Handelspartner jedoch eine erhöhte Rückvergütung gewährt.\n\n149. Betreffend die Rahmenvereinbarung mit […] macht die AMAG geltend, dass diese «versehentlich» als AMAG Retail-Rahmenvereinbarung ausgestaltet worden sei und einen Bezug\nvon Fahrzeugen ausschliesslich bei AMAG Retail Betrieben vorgesehen habe. Die AMAG hat\ndiese Vereinbarung Ende 2016 durch eine neue Rahmenvereinbarung mit der […] ersetzt, in\nder keine Beschränkung des Fahrzeugbezugs auf AMAG Retail Betriebe mehr vorgesehen ist,\nsondern ein Bezug bei allen zugelassenen Händlern möglich ist.\n\nA.5.8.3 Fazit\n150. Zusammenfassend bestehen für den Bereich des Flottengeschäfts gestützt auf die zurzeit vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG.\n\n"}