{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n40. Anhand der von der AMAG eingereichten 17 «dealer scorecards» (vgl. oben, Rz 20) sei\ndieses Vorgehen nachvollziehbar. Grundsätzlich befänden sich auf diesen «dealer scorecards» die oben beschriebenen harten («hard Facts») und weichen Fakten («soft Facts»),\nwelche dann in einer entsprechenden Bewertungskennzahl zusammengefasst würden. In den\n«dealer scorecards» finde sich für den jeweiligen Betrieb der «Ist-Zustand» aus dem Jahr 2013\nund den «Soll-Zustand» gemäss der Idealnetzplanung gegenübergestellt.\n41. Im Rahmen der Idealnetzplanung und anhand der oben erwähnten Entscheidungskriterien hat die AMAG zudem strategische Partner ausgewählt. Insgesamt wurden 165 Standorte als strategische Partner ausgewählt, dabei handelt es sich bei 99 Standorten um Handelspartner der AMAG und bei 66 Standorten um AMAG Retail Betriebe. Die AMAG Retail\nBetriebe, welche als strategisch qualifiziert wurden, befinden sich mehrheitlich in den grossen\n«market areas».\n42. Die befragten Handelspartner haben auf die Frage, ob die Strategie 2020 der AMAG\npraktische Auswirkungen auf ihr Unternehmen habe, insbesondere folgende Konsequenzen\nerwähnt: mehr Druck auf die Margen zur Erhöhung der Marktanteile, erhöhte Konkurrenz\ndurch AMAG Retail Betriebe, Kündigungsdrohungen (falls der Betrieb nicht vergrössert\nwürde), Erhöhung der Verkaufsziele, starker Druck (die hohen Verkaufsziele zu erreichen) und\nVergeltungsmassnahmen (falls Verkaufsziele nicht erreicht würden, wie z.B. der Ausschluss\n\n8 Mit Investoren sind hier Vertriebs- und/oder Servicepartner der AMAG gemeint.\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 11\nvon gewissen Aktionen oder das Nicht-Gewähren der Rückvergütung). Es wurde auch vorgebracht, dass die AMAG versuche, die besten Verkaufsgebiete in der Schweiz zu übernehmen.\n\n43. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei AMAG Import und AMAG Retail bis zum 1. Januar\n2018 um zwei separate Geschäftsbereiche innerhalb derselben juristischen Person handelte\n(vgl. oben, Rz 3) und ein Grossteil der strategischen Partner AMAG Retail Betriebe sind (vgl.\noben, 41), bestehen Anhaltspunkte, dass die AMAG die konzerneigenen AMAG Retail Betriebe bei der Vertriebsnetzplanung für bestimmte (lukrativere) Standorte und bei der Vergabe\ndes Status «strategischer Partner» bevorzugt behandelt hat.\n\nA.5.4 Kündigungen von Händler- und Serviceverträgen\n44. Zwischen 2010 und 2015 wurden zahlreiche Händler- und Serviceverträge für die verschiedenen VW-Konzernmarken (Audi, VW PW, VW NF, Škoda und Seat) gekündigt. Zudem\nsollen im 2018 sämtliche Händler- und Serviceverträge mit einer Kündigungsfrist von zwei\nJahren gekündigt werden, wobei nur ein Teil der bisherigen Handels- und Servicepartner einen\nneuen Vertrag erhalten soll (vgl. oben, Rz 23).\n45. Nach Angaben der AMAG wurden zwischen 2011 und 2015 insgesamt […] von gesamthaft […] Verträgen durch die AMAG gekündigt, davon seien […] einvernehmlich aufgelöst worden. Die AMAG erklärt, dass die meisten Verträge aufgelöst wurden, weil entweder aktuelle\nStandards durch die Handelspartner nicht eingehalten werden konnten oder weil durch die\nHerstellerwerke angekündigte, zukünftige Standards an den aktuellen Standorten nicht erfüllt\noder jedenfalls nicht rentabel umgesetzt werden könnten. Die grosse Zahl von Kündigungen\nbegründet die AMAG mit der Umsetzung der Idealnetzplanung. Dadurch solle die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Vertriebsnetzes nachhaltig gesichert werden, dies erfordere,\ndass auch die wirtschaftliche Tragbarkeit der einzelnen Betriebe berücksichtigt werde.\n46. Gemäss der AMAG habe der Servicepartnervertrag in einigen Fällen nicht beibehalten\nbzw. erneuert werden können, weil sich die Rahmenbedingungen (Veränderungswille und -\nfähigkeit, Marktpotential etc.) nicht geändert hätten.\n47. Nach Angaben der AMAG und deren Handelspartner erfolgten die Kündigungen jeweils\nunter Einhaltung einer 24-monatigen Kündigungsfrist bzw. wurden bei den 105 einvernehmlich\naufgelösten Händler- und Serviceverträgen regelmässig verkürzte Fristen vereinbart.\n48. Einige Handelspartner der AMAG beanstanden allerdings, dass Kündigungen betreffend\nAftersales-Verträge der Marken Audi und Škoda durch die AMAG nicht schriftlich begründet\nworden seien, stattdessen sei in den Kündigungsschreiben auf mündliche Besprechungen verwiesen worden.\n49. Dem hält die AMAG entgegen, dass für eine schriftliche Begründungspflicht nicht die\ndafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen würden. In der KFZ-Bekanntmachung\n2015 sei die schriftliche Begründungspflicht auch nur noch für Kündigungen mit verkürzten\nKündigungsfristen vorgesehen (Art. 19 Ziff. 3 KFZ-Bek). Ein allfälliger Verzicht auf eine schriftliche Begründungspflicht sei deshalb kartellrechtlich von vornherein unbedenklich.\n50. Nach Art. 19 Ziff. 2 KFZ-Bek sind Vertragsauflösungen als qualitativ schwerwiegende\nBeeinträchtigungen des Wettbewerbs zu betrachten, wenn bei unbefristeten Verträgen eine\nKündigungsfrist von mindestens zwei Jahren nicht eingehalten wird.\n51. Gestützt auf die erfolgten Ausführungen kann zurzeit davon ausgegangen werden, dass\ndie Bestimmungen betreffend Vertragsauflösung nach Art. 19 KFZ-Bek eingehalten wurden\nbzw. werden und dem Investitionsschutz damit genügend Rechnung getragen wurde bzw.\nwird. Eine schriftliche Begründungspflicht besteht gestützt auf nicht (Art. 19 Ziff. 2 KFZ).\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 12\n52. Demzufolge bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die ergangenen und die\ngeplanten Kündigungen der Händler- und Serviceverträge unzulässige Wettbewerbsabreden\nim Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen.\n\n"}