{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\nA.5.2 Tätigkeit der AMAG auf der Grosshandels- und auf der\nEinzelhandelsstufe\n31. Wie bereits erwähnt, ist die AMAG sowohl auf der Grosshandels- als auch auf der Einzelhandelsstufe tätig. Zu Beginn der vorliegenden Vorabklärung waren AMAG Import und\nAMAG Retail zwei separate Geschäftsbereiche innerhalb derselben juristischen Person. Seit\ndem 1. Januar 2018 werden die beiden Geschäftsbereiche nach Angaben von AMAG von zwei\nseparaten juristischen Personen innerhalb der AMAG-Gruppe, nämlich von der AMAG Import\nAG und von der AMAG Automobil und Motoren AG, geführt (vgl. oben, Rz 3).\n32. Zwischen dem VW-Konzern und der AMAG besteht ein Grosshandelsvertrag vom 1. Januar 2005. Dieser Vertrag sieht keine Exklusivität für die AMAG vor. Zurzeit ist die AMAG die\neinzige zugelassene Importeurin in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein. Der Grosshandelsvertrag regelt den Import von neuen Kraftfahrzeugen (nachfolgend: KFZ) der Marke\nVW PW und von Volkswagen Originalteilen, den Vertrieb auf Grosshandelsebene und die Vertriebsorganisation in der Schweiz. Der Grosshandelsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und eine Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 24 Monaten\nmöglich. Gemäss dem Grosshandelsvertrag erfolgt der Vertrieb neuer KFZ der Marke VW im\nRahmen eines quantitativ selektiven Vertriebssystems6. Der Vertrieb von VW Ersatzteilen und\n\n4 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 22.5.2017 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek), abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen.\n5 Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 29.6.2015 zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (Erläuterungen zur KFZ-\nBek), abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen.\n6 „Quantitative selektive Vertriebssysteme“ sind selektive Vertriebssysteme, in denen der Lieferant\nMerkmale für die Auswahl der Händler und Werkstätten verwendet, durch die deren Zahl unmittelbar\nbegrenzt wird (Art. 1 Abs. 1 Bst. g der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom\n31.7.2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen\nVereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. L\n203 vom 1.8.2002 [KFZ-GVO 2002 der EU]).\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 9\ndie Durchführung von Serviceleistungen, welche nachfolgend als Serviceleistungen bezeichnet werden, erfolgen im Rahmen eines qualitativ selektiven Vertriebssystems7. Der Grosshandelsvertrag enthält folgende Grundsätze der Aufgabenerfüllung durch den Grosshändler: „Der\nGrosshändler wird mit den Händlern und Servicepartnern in der Schweiz und dem Fürstentum\nLiechtenstein Verträge abschliessen, die dem von der Volkswagen AG ausgearbeiteten Stan-\ndard-Händlervertrag und Standard-Servicepartnervertrag entsprechen, und sicherstellen,\ndass die Händler, Service- und Teilepartner alle Verpflichtungen aus diesen Verträgen in vollem Umfang erfüllen. Sollten wesentliche Abweichungen erforderlich sein, wird sich der Grosshändler vor Vertragsabschluss mit der Volkswagen AG abstimmen“. Zudem enthält der Grosshandelsvertrag folgende Bestimmung: „Unterhält der Grosshändler selbst\nEinzelhandelsbetriebe, hat er diese mit einer eigenen Geschäftsführung zu betreiben. Er stellt\nsicher, dass die Geschäftsinteressen des Grosshandelsunternehmens nicht mit denen der\nEinzelhandelsbetriebe vermischt werden, und keine unangemessene Benachteiligung anderer\nHändler und Servicepartner entsteht.“\n\n"}