{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2018-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_AMAG-Vertriebsnetz_2018-05-01.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2019/amag-vertriebsnetz-schlussbericht-vom-1-5-2018.pdf.download.pdf/AMAG%20Vertriebsnetz_Schlussbericht%20vom%201.5.2018.pdf", "Checksum": "7234cafb21fd5d1b35c5ae8dc5da28f4"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["AMAG Vertriebsnetz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AMAG Vertriebsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:02", "Checksum": "eb00576683349a9ccb3be31b3635e815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz\nRegeste:\nAMAG Vertriebsnetz\n\n22. Am 8. Februar 2017 reichte die AMAG – innert erstreckter Frist – verschiedene Dokumente zu den qualitativen Standards und Richtlinien der Volkswagen AG ein.\n23. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 ersuchte das Sekretariat die AMAG bis am\n10. März 2017 anhand eines umfassenden Unternehmensorganigramms, Informationen zur\nStruktur und Organisation der AMAG zukommen zu lassen und darin die einzelnen Geschäftsbereiche bzw. Abteilungen sowie deren jeweilige Aufgabengebiete und Verbindungen zu beschreiben. Diese Informationen reichte die AMAG mit Schreiben vom 9. März 2017 ein.\n24. Am 25. April 2017 ging beim Sekretariat eine Anzeige eines Verbands ein, der die Interessen von Marktteilnehmern der Automobilbranche vertritt, in der das auf den 1. Januar\n2017 von AMAG Import neu eingeführte Rabatt- und Bonussystem für das Ersatzteilegeschäft als Grund für massive Umsatzeinbussen von Anbietern von Ersatzteilen aufgeführt\nwurde. In der Anzeige wurde geltend gemacht, das neue Bonussystem bezwecke, den Wettbewerb im Bereich von Ersatzteilen auszuschalten und den Markt für andere Anbieter von\nErsatzteilen zu verschliessen.\n25. Anlässlich einer Besprechung vom 1. März 2018 informierte die AMAG das Sekretariat\ndarüber, dass die AMAG im 2018 sämtliche Händler- und Serviceverträge der VW-\nKonzernmarken VW, Audi, Seat und Škoda kündigen werde. Es handle sich um eine Vorgabe\ndes VW-Konzerns, mit welcher eine neue gesamteuropäische Strategie umgesetzt werde. Das\nWettbewerbsumfeld habe sich stark verändert, wobei die Digitalisierung neue Chancen und\nHerausforderungen bringe. Das klassische Modell Hersteller, Grosshändler, Einzelhändler sei\nnicht mehr in allen Fällen geeignet, um die Fahrzeuge an den Kunden zu bringen. Neue Vertriebsformen mit Pop-up Stores, City Stores, Non-branded Servicestellen und Service-Provi-\ndern sowie neue Vertragsformen, wie ein Agenturverhältnis, seien angedacht. Die in der KFZ-\nBekanntmachung vorgesehene Kündigungsfrist von 24 Monaten werde eingehalten. Ein Teil\nder Händler und Servicepartner erhalte mit der Kündigung zusätzlich eine Absichtserklärung\nder AMAG, in welcher ein neuer Vertrag in Aussicht gestellt werde. Die neuen Verträge könnten nicht bereits zusammen mit der Kündigung versendet werden, weil sie noch nicht vorliegen\nwürden. Die Verträge, welche die AMAG vom VW-Konzern erhalten habe, müssten zunächst\nauf die schweizerischen Verhältnisse angepasst werden. Es sei allerdings schon jetzt klar,\ndass nicht alle Händler- und Servicepartner einen neuen Vertrag erhalten würden. Die AMAG\nrechne damit, dass eine relevante Anzahl der bisherigen Händler und Servicepartner keinen\nneuen Vertrag erhielten.\n\nA.5 Wesentliche Erkenntnisse aus der Vorabklärung\n26. Im Rahmen der Vorabklärung wurden von den befragten Handels- und Servicepartnern\nder AMAG Informationen zu Verkaufs- und Kundendienstbereichen im Zusammenhang mit\ndem Vertrieb der Marken des VW-Konzerns eingefordert. Im Folgenden werden die wesentlichen Erkenntnisse aus dieser Vorabklärung dargelegt.\n\nA.5.1 Parallel- und Direktimporte\n27. Ein Handelspartner machte geltend, die AMAG habe Parallelimporte beschränkt, indem\nsie für den Fall eines Parallelimports mit der Vertragskündigung gedroht habe. Auf entsprechende Nachfrage des Sekretariats hin stellte sich allerdings heraus, dass es sich um einen\nHandelspartner handelte, der gerne zum Vertrieb einer weiteren durch die AMAG importierten\n\n22-00027/COO.2101.111.7.305747 8\nMarke zugelassen worden wäre und in diesen Verhandlungen in Erwägung zog, diese Marke\nparallel zu importieren. Die AMAG wies ihn darauf hin, dass er als nicht zugelassener Händler\ndieser Marke und als nicht durch einen Endkunden bevollmächtigter Vermittler nicht zum Parallelimport berechtigt sei. Die Beschränkung des Verkaufs an nicht zugelassene Händler und\nnicht bevollmächtigte Vermittler stellt keine qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung dar (Ziff. 12 Abs. 2 Bst. b iii) VertBek4 und Rz 16 ff. Erläuterungen zur KFZ-Bek5).\n28. Die AMAG verneint, dass sie für den Fall von Parallelimporten eine Vertragskündigung\nangedroht hätte, sie sei sich der Zulässigkeit von Querlieferungen in einem selektiven Vertriebssystem bewusst und unterbinde oder behindere diese nicht. Dies deckt sich mit dem\nMuster-Händlervertrag für die Marke VW, wonach den Händlern der Verkauf an zum Vertrieb\nzugelassene Händler und durch Endkunden bevollmächtigte Vermittler gestattet wird.\n29. Der Muster-Händlervertrag für die Marke VW enthält folgende Klausel: «Der Export von\nVertragsprodukten in Länder ausserhalb der EU sowie des europäischen Wirtschafts- und\nFreihandelsraumes (EWR, EFTA) ist nicht gestattet». Damit sind Exporte in die Schweiz, welche der EFTA angehört, vertraglich zulässig. Aus der Direktimportstatistik von Auto Schweiz\nfür die Jahre 2014 und 2015 geht zudem hervor, dass mehr als 10 Prozent der in der Schweiz\nund im Fürstentum Liechtenstein verkauften VW PW direkt importiert wurden.\n\n30. Daher bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrede über absoluten\nGebietsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zwischen der AMAG und ihren Handelspartnern.\n\n"}