425. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Dauer und der Schwere des Verstosses, wird eine Verwaltungssanktion in der Höhe von 219‘861‘720 Franken als dem Verstoss von Swisscom gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen erachtet. C Kosten 426. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz 413 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat.