Die von Swisscom in Rz. 318 der Stellungnahme vom 26. März 2009 412 vorgebrachten Verhaltensanpassungen wurden erst im Jahr 2008 vorgenommen, wogegen das missbräuchliche Verhalten für die Zeit bis Ende 2007 festgestellt wurde (siehe Rz. 300). 423. Damit sind vorliegend keine weiteren erschwerenden oder mildernden Umstände ersichtlich, weshalb von einer zusätzlichen Erhöhung bzw. Reduktion der Sanktion abzusehen ist.