B.4.4.2.3.2 Berücksichtigung der übrigen erschwerenden und mildernden Umstände 417. In einem letzten Schritt sind schliesslich die übrigen erschwerenden und mildernden Umstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen SVKG, S. 4 ff.). 418. Erschwerend könnte sich allenfalls fehlende Kooperation bei der Sachverhaltsermittlung erweisen. Swisscom hat die für die Abklärung des Sachverhalts notwendigen Informationen grösstenteils zur Verfügung gestellt, weshalb diesbezüglich keine Erschwerung vorzunehmen ist.