Eine weitere Möglichkeit wäre theoretisch ein Abstellen auf Vergleichsmärkte im Ausland, da in der Schweiz kein anderes Kupferanschlussnetz existiert. Bezüglich einer Gewinnschätzung sind jedoch geeignete ausländische Vergleichsmärkte nicht eruierbar. 416. In diesem Fall ist es fraglich und lässt sich nicht näher schätzen, wie viel des erwähnten Gewinns effektiv durch den Kartellrechtsverstoss entstanden ist. Der durch den möglichen Kartellrechtsverstoss erzielte Gewinn (vgl. Art. 49a Abs. 1 KG, letzter Satz) lässt sich vorliegend nicht ermitteln (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG).