B.4.4.2.3 Erschwerende und mildernde Umstände 411. In einem letzten Schritt sind die erschwerenden und mildernden Umstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berücksichtigen. B.4.4.2.3.1 Mutmasslicher Gewinn 412. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen durch den Kartellrechtsverstoss erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 49a Abs. 1 KG, letzter Satz). Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG sieht vor, dass bei erschwerenden Umständen der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht wird, insbesondere wenn das Unternehmen mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist.