Auch für das Jahr 2007 ist vorliegend von einer missbräuchlichen Verhaltensweise von Swisscom auszugehen, aber es zeigt sich eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse (vgl. Rz. 259). Zu Gunsten von Swisscom ist daher in Abweichung vom Antrag von einer Erhöhung von [...]% auszugehen, statt von [...]%. 410. Aus vorstehenden Gründen ist vorliegend eine Dauer von 1. April 2004 bis 31. Dezember 2007 zu berücksichtigen. Zu Gunsten von Swisscom ist der Basisbetrag von [...] Franken lediglich um [...]% zu erhöhen. Dieser um [...]% erhöhte Basisbetrag beträgt 219‘861‘720 Franken.