408. Swisscom macht in Rz. 330 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 400 geltend, ein missbräuchliches Verhalten habe längstens bis [...] gedauert. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass das Verfahren ausserordentlich lange gedauert habe, was bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen sei. Eine spürbare Reduktion der Sanktion rechtfertige sich nach Auffassung des Parteigutachtens Verstoss gegen das Kartellrecht 401 weil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege.