405. Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegend zu beurteilenden Verhaltens resultiert aus der Verhaltensweise von Swisscom ein besonders grosser Schaden für die Volkswirtschaft. Entsprechend liegt ein besonders schwerer Verstoss vor, d.h. der Basisbetrag ist auf 10% des Umsatzes festzusetzen, was [...] Franken ergibt (Art. 3 SVKG). B.4.4.2.2 Dauer des Verstosses