403. Swisscom macht in Rz. 315 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 394 geltend, dass die Art und Schwere des Verstosses i.S.v. Art. 3 SVKG in Analogie zu Art. 47 StGB einzig anhand des Ausmasses des verursachten Erfolgs und der Schwere der Tatschuld beurteilt werden könne. Dabei sei auf die Marge zwischen dem Wholesale- und dem Retail- Preis abzustellen. Die Differenz zwischen der vom BAKOM als zulässig und angemessen angesehenen Marge und der Marge, welche den alternativen ISP verbleibe sei gering 395 , da die ISP nach Auffassung von Swisscom [...]% bzw. gemäss Antrag des Sekretariats [...]% von dieser Marge erreichten. Daher liege höchstens ein geringfügiger Verstoss vor.