402. Es ist im Übrigen nicht einsichtig, inwiefern eine Bestimmung bezüglich des Bestimmtheitsgebotes in der Rechtsanwendung Probleme bereiten sollte, die wie in einer Vielzahl anderer Länder dem europäischen Wettbewerbsrecht (Art. 82 EGV) nachempfunden wurde 390 . Anhand der bestehenden in- und ausländischen Erfahrungen ist es Swisscom möglich gewesen, die kartellrechtliche Tragweite ihres Handelns abzuschätzen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die europäischen Behörden im Telekommunikationsbereich bereits mehrfach mit sog. Kosten-Preis-Scheren befassten, wobei in diesem Zusammenhang namentlich die Fälle Deutsche Telekom 391 , Wanadoo 392 und Telefónica 393 zu nennen sind.