400. Swisscom macht in Rz. 314 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 386 geltend, aufgrund der Unbestimmtheit von Art. 7 KG sei es für das betroffene Unternehmen nicht vorauszusehen, wann und falls ja, wie schwer es besagte Bestimmung verletzt. Der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit sei mit einer entsprechend zurückhaltenden Sanktionspraxis zu begegnen. Auch aus diesen Gründen liege kein schwerer Verstoss vor. Sinngemäss beruft sich Swisscom auf das Bestimmtheitsgebot i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BV, wonach kein schwerer Verstoss vorliegen könne, da die gesetzliche Grundlage nach Art. 7 KG zu unbestimmt ausgestaltet sei.