Swisscom macht in Rz. 314 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 385 geltend, dass kein schwerer Verstoss vorliege, da das Vorleistungsprodukt BBCS auf freiwilliger Basis angeboten werde. 399. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Wie in Rz. 193 bereits ausgeführt, ist es aus Sicht des Kartellrechts nicht von Relevanz, ob eine Leistung freiwillig erbracht wird oder nicht. Gleiches gilt für die Feststellung der Schwere eines Verstosses, im Rahmen der Sanktionsbemessung. Vielmehr ist die Frage, ob ein schwerer Verstoss vorliegt, anhand der volkswirtschaftlichen und sozialen Schädlichkeit eines Verhaltens, zu beurteilen.