392. Gemäss der Sanktionsverordnung ist für die Sanktionsbemessung, wie bereits erwähnt, auf den relevanten Markt, d.h. den Wholesale-Markt für Breitbandinternetdienste, abzustellen. Nicht angezeigt ist hingegen die Profile bei der Marktabgrenzung derart zu berücksichtigen, als dass daraus eine weitere Unterteilung des sachlich relevanten Markts nach Profilen vorzunehmen wäre. Entsprechend ist für die Bemessung der Sanktion in der vorliegenden Untersuchung auf den Umsatz abzustellen, den Swisscom auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternetdienste erzielte.