Das Sekretariat stelle bei der Berechnung des Basisbetrags indessen auch auf ADSL-Angebote ab, die rentabel seien. Weiter bringt Swisscom vor, dass entweder der relevante Markt in Teilmärkte nach unterschiedlicher Bandbreite zu unterteilen sei und für die Ermittlung des Basisbetrags nur der Umsatz auf denjenigen Teilmärkten herangezogen wird, auf dem sich ein Missbrauch nachweisen lasse oder dass vom abgegrenzten relevanten Markt jene Umsätze zu subtrahieren sind, die auf jene ADSL-Angebote entfallen, mit denen auf der Retail-Ebene ein Gewinn erzielt wird 380 . 391. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Vorbringen von Swisscom gehen fehl, da gemäss Art.