89/102 liegender Untersuchung zwei Parteigutachten 369 ein und zwar sieben bzw. zehn Monate nach Zustellung des Antrags des Sekretariats. Die Behauptung, wonach Swisscom gar nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, welche kartellrechtlichen Probleme im vorliegenden Verfahren zur Diskussion standen, ist unglaubwürdig. Der Untersuchungsgegenstand wurde Swisscom mit dem Eröffnungsbeschluss des Verfahrens mitgeteilt und auch in der Medienmitteilung vom 21. Oktober 2005 370 ausdrücklich erwähnt.