373. Swisscom macht in Rz. 294 f. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 363 geltend, dass sie aufgrund der langen Verfahrensdauer und der jahrelangen Inaktivität davon ausgehen durfte, dass keine schwerwiegenden Kartellrechtsverstösse zur Diskussion stünden. Darin sieht Swisscom gemäss Parteigutachten einen Verstoss gegen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) 364 . Die WEKO habe überdies Swisscom gegenüber nie signalisiert, wo allenfalls ein kartellrechtliches Problem bestehen könnte.