88/102 370. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die WEKO das erste ADSL-Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat. Grund für die Gegenstandslosigkeit war der Umstand, dass Swisscom ihr damals geprüftes kartellrechtswidriges Verhalten aufgegeben hatte. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte somit unabhängig von der Frage einer Marktbeherrschung von Swisscom.