der Stellungnahme vom 26. März 2009362 vor, die Qualifizierung als marktbeherrschendes Unternehmen für landesweite Vorleistungsangebote im Breitbandinternet sei für sie entgegen der Ausführungen der WEKO im Antrag vom 12. November 2008 nicht vorhersehbar gewesen. Swisscom verweist dabei auf den Beschwerdeentscheid der REKO/WEF (RPW 2005/3, S. 505 ff.), gemäss welchem die WEKO unter anderem angewiesen wurde, zusätzliche Abklärungen zum Nachweis der marktbeherrschenden Stellung zu treffen sowie den Umstand, dass die WEKO das erste ADSL- Verfahren am 7. Mai 2007 als gegenstandlos abgeschrieben habe, ohne die verlangten Abklärungen vorgenommen zu haben.