364. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Spätestens seit der Eröffnung der vorliegenden Untersuchung muss Swisscom klar gewesen sein, dass ihr bezüglich der ADSL-Preisstruktur möglicherweise ein Kartellrechtsverstoss vorgeworfen wird. Die WEKO hat Swisscom im Eröffnungsbeschluss explizit darauf hingewiesen, dass in der zweiten Untersuchung das Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere geprüft werde. Unter diesen Umständen kann Swisscom nicht erfolgreich behaupten, dass sie auf die Kartellrechtskonformität ihres Verhaltens vertraut habe bzw. sogar habe vertrauen dürfen. Auch die verschiedenen ähnlich gelagerten