363. Gemäss den Ausführungen von Swisscom in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 358 sei Swisscom nicht hin der Lage gewesen zu erkennen, dass das Verhältnis zwischen Wholesale- und Retail-Preis missbräuchlich war. Es sei ihr somit auch nicht möglich gewesen, den vorgeworfenen Normverstoss zu vermeiden (Stellungnahme, Rz. 271). Aus diesem Grunde könne sie für den ihr vorgeworfenen Kartellrechtsverstoss auch nicht sanktioniert werden.