357. Swisscom beanstandet in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 352 , dass Swisscom aufgrund des Vertrauensprinzips nicht sanktioniert werden dürfe, da in einer ersten ADSL- Untersuchung die WEKO nur die Rabattstaffelung gerügt habe (Stellungnahme Rz. 251 ff.). Swisscom weist im Speziellen auf den folgenden Passus in der Verfügung der WEKO vom 15. Dezember 2003 in der ersten ADSL-Untersuchung hin: “Auch wenn diese Zahlen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind, zeigen sie, dass Bluewin in Zusammenhang mit der Erbringung von ADSL-Diensten mit grosser Wahrscheinlichkeit kein strukturelles Defizit aufweist.