Dass die Ausgestaltung der Preise einem oder mehreren Mitarbeitern obliegt, denen keine (faktische) Organstellung zukommt und auch keine Mitarbeiter mit Organstellung Kenntnis des Preisgefüges hatte kann als ausgeschlossen betrachtet werden. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung in Form eines Organisationsverschuldens zu bejahen.