KG indessen abschaffen. Insofern ist es sachgerecht das Verhalten von Swisscom ab dem 1. April 2004 zu sanktionieren. Swisscom bis zur Eröffnung des fraglichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts jegliches Verschulden abzusprechen, würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, Kartellrechtsverstösse direkt sanktionieren zu können. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass Swisscom bereits mehrfach in Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden involviert war und mit den kartellrechtlichen Vorschriften und der Praxis der WEKO und der Rechtsmittelinstanzen vertraut ist.