Die WEKO müsse vielmehr nachweisen, dass Swisscom von den Eingaben der alternativen ISP wusste bzw. hätte wissen müssen. Swisscom sei demgemäss kein unerlaubtes Risiko eingegangen, sondern habe sich im Rahmen des rechtlich erlaubten (u.U. sogar erwünschten) Risikobereichs bewegt. Sofern überhaupt von einer Risikosetzung auszugehen sei, könne nicht vor Ende des Jahres 2005 von einem unerlaubten Risiko ausgegangen werden 344 . Ausserdem verletze die Vorgehensweise des Sekretariats die Unschuldsvermutung, indem es Swisscom zumindest pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorwerfe, weil diese nach Eröffnung der vorliegenden Untersuchung die Preispolitik nicht anpasste 345 .