84/102 schulden verwirklicht werden könne. Allerdings beanstanden die Gutachter, der Antrag begründe nur ungenügend inwiefern Swisscom fahrlässig gehandelt habe 342 . Namentlich liege hinsichtlich des Tatzeitraums eine verbotene Rückwirkung vor, indem von einer strafbaren Handlung ab dem 1. April 2004 ausgegangen werde. Nach Auffassung des Parteigutachtens wusste Swisscom frühestens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zugang zum schnellen Bitstrom, dass sie im relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.