Entsprechend wandte die WEKO im Entscheid i.S. Unique denn auch grundsätzlich das VwVG an, während die Bestimmungen des VStrR lediglich im Sinne einer ergänzenden Anwendung vorbehalten wurden 339 . Demgemäss richtet sich das vorliegende Untersuchungsverfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, d.h. die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts bzw. der Allgemeine Teil des StGB werden nur ergänzend und in analoger Anwendung herangezogen 340 . Damit ist auch der im Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz 341 vertretenen Auffassung, wonach sich die Verjährung nach dem VStrR bzw. dem StGB richte nicht zu folgen. 354.