KG um verwaltungsrechtliche Sanktionen. Aufgrund ihrer Höhe verfolgen diese sowohl präventive und als auch repressive Zwecke, weshalb sie als Verwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter zu qualifizieren sind 337 . Im Unterschied zu den reinen Verwaltungsstrafen wird durch die Verhängung einer Sanktion i.S.v. Art. 49a KG indessen kein ethisches Unwerturteil ausgesprochen. Daher ist auf das Untersuchungsverfahren, das zur Verhängung einer Sanktion führt nicht das VStrR, sondern das VwVG anwendbar 338 . Entsprechend wandte die WEKO im Entscheid i.S.